EuGH, Dritte Kammer — 183/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 7. Mai 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates ist dahin auszulegen, daß, wenn eine mangelfrei gekaufte Ware vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr beschädigt wurde, der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der zur Bestimmung des Transaktionswerts dient, proportional zur eingetretenen Beschädigung herabzusetzen ist.