EuGH, Fünfte Kammer — 185/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53 der Kommission vom 2. Mai 1953 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81 der Kommission vom 3. Juli 1981 begehrt wird.2)Die Entscheidung Nr. 5462 der Kommission vom 2. Mai 1985, mit der die Erstattung eines Teils der im zweiten Quartal 1985 durch die Klägerin hinterlegten Kaution gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS vorläufig gesperrt wurde, wird aufgehoben.3)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.