EuGH — 186/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und aus Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen, indem es in den Fällen, in denen der Ehegatte eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im belgischen Hoheitsgebiet eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder in denen der Beamte selbst außerhalb der Gemeinschaftsorgane einer unselbständigen Teilzeitbeschäftigung nachgeht, aufgrund deren er dem nationalen System der Familienbeihilfen angeschlossen ist, die Kürzung der Familienleistungen, die aufgrund der im vorliegenden Verfahren streitigen belgischen Rechtsvorschriften geschuldet werden, um den Betrag der im Beamtenstatut oder in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen gleichartigen Zulagen vorgeschrieben und dadurch den ergänzenden Charakter dieser Zulagen beeinträchtigt hat.2)Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen, daß es die Kommission nicht vor dem beabsichtigten Erlaß von Bestimmungen über das Zusammentreffen von nach belgischem Recht vorgesehenen Familienbeihilfen mit den gleichartigen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Familienzulagen konsultiert hat.3)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.4)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.