EuGH — 194/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie ein System von Einfuhrlizenzen für aus anderen Mitgliedstaaten stammende oder sich dort im freien Verkehr befindende Bananen eingeführt und dieses System mit einer Praxis der systematischen Ablehnung der Erteilung derartiger Lizenzen verbunden hat, und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens von Lomé verstoßen, daß sie die Einfuhr von aus den AKP-Staaten stammenden Bananen verboten hat.2)Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.