EuGH, Fünfte Kammer — 198/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom belgischen Hof van Cassatie mit Beschluß vom 14. Juni 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin gehend auszulegen, daß die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Begründung eines Wahldomizils nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und — falls dort nicht geregelt ist, wann das Wahldomizil zu begründen ist — spätestens bei der Zustellung der Entscheidung zu erfolgen hat, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen wird.2)Die Folgen einer Verletzung der Vorschriften über die Begründung des Wahldomizils richten sich gemäß Artikel 33 des Übereinkommens vorbehaltlich der Beachtung der Ziele des Übereinkommens nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.