EuGH, Dritte Kammer — 203/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 11. Juni 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Prüfung der Entscheidung 82/586 der Kommission vom 6. August 1982 hat nichts ergeben, was deren Gültigkeit in Frage stellen könnte.