EuGH, Erste Kammer — 204/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Die Klägerin trägt die Kosten des Beklagten sowie der Streithelferin.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Die Klägerin trägt die Kosten des Beklagten sowie der Streithelferin.
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