EuGH, Vierte Kammer — 222/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 24. April 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Der Gemeinsame Zolltarif war am 23. Dezember 1975 dahin gehend auszulegen, daß Jeans der klassischen Machart mit einem Vorderverschluß von links nach rechts als Oberkleidung für Männer der Tarifstelle 61.01 zuzuordnen waren.