EuGH — 278/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/831 des Rates vom 18. September 1979 zur sechsten Änderung der Richtlinie 67/548 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe nachzukommen.2)Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.