EuGH, Sechste Kammer — 282/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.