EuGH, Vierte Kammer — 288/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 13. August 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Hat sich ein Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1957/69 der Kommission vom 30. September 1969 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht, verpflichtet, ein Mischfuttermittel mit einem Getreideanteil von mehr als 65 Gewichtshundertteilen auszuführen, aufgrund von ihm nicht vorwerfbaren Umständen tatsächlich aber Mischfuttermittel mit einem Getreideanteil von nur 50 bis 65 Gewichtshundertteilen ausgeführt, so ist er nach Artikel 6 Absätze 1 und 5 dieser Verordnung auch nach Freigabe der Kaution verpflichtet, die Differenz zwischen dem im voraus gezahlten Erstattungsbetrag und dem Erstattungsbetrag, der ihm für die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse zugestanden hätte, zuzüglich eines 20%igen Zuschlags auf diese Differenz, zurückzuzahlen.