EuGH, Erste Kammer — 302/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Der Rechnungshof trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Der Rechnungshof trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.