EuGH, Vierte Kammer — 320/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Tribunal de police Chaumont mit Urteil vom 23. Oktober 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Der Kauf von Obst durch einen Händler unmittelbar beim Erzeuger und die Beförderung dieser Erzeugnisse zu seinem außerhalb des Anbaugebietes, aber in demselben Mitgliedstaat liegenden Betrieb sind als Handlungen der Lieferung oder des Inverkehrbringens anzusehen, für die die Verpflichtung zur Einhaltung der Qualitätsnormen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 (ABl. L 118, S. 1) gilt, sofern diese Handlungen nicht unter einen der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Tatbestände fallen.