EuGH — 361/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 79/373 des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln, 80/509 der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/373 des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln, 80/511 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen und 80/695 der Kommission vom 27. Juni 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/373 des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln nachzukommen.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.