EuGH — 364/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/219 des Rates vom 22. Januar 1980 und der Richtlinie 80/1098 des Rates vom 11. November 1980 und der Richtlinie 80/1102 des Rates vom 22. November 1980 nachzukommen.2.Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.