EuGH — 365/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 77/101 des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABl. L 32, S. 1), 79/372 des Rates vom 2. April 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/101 (ABl. L 86, S. 29), 79/797 der Kommission vom 10. August 1979 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/101 (ABl. L 239, S. 53) sowie 80/510 der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 77/101 (ABl. L 126, S. 12) nachzukommen.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.