EuGH, Sechste Kammer — 377/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) auf die ihm vom Social Security Commissioner mit Entscheidung vom 25. November 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 ist anwendbar, wenn aufgrund von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 Familienleistungen oder -beihilfen für ein Kind geschuldet werden, das als Familienangehöriger eines der Leistungsberechtigten in den persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt, wobei es unerheblich ist, ob diese Bestimmungen auch für den anderen Leistungsberechtigten gelten, dem ebenfalls Familienleistungen oder -beihilfen für dasselbe Kind geschuldet werden.2)Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 ist nicht anwendbar, wenn eine Leistung allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften und nicht nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 geschuldet wird.