EuGH — 383/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, indem es das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1981 nicht durchgeführt hat.2)Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.