EuGH — 386/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/214 des Rates vom 22. Januar 1980 sowie den Richtlinien 80/1099 und 80/1100 des Rates vom 11. November 1980 nachzukommen.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.