EuGH — 419/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/1263 des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins sowie den Anhängen II und III dieser Richtlinie nachzukommen.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.