EuGH — 19/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen: 1)Die Hauptsache ist erledigt.2)Die in der Erwiderung enthaltenen Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.3)Die Rechtssache 19/85 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.4)Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.