EuGH — 69/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über die ersten drei Fragen nicht zuständig.2)Eine Entscheidung über die vierte und die fünfte Frage erübrigt sich.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über die ersten drei Fragen nicht zuständig.2)Eine Entscheidung über die vierte und die fünfte Frage erübrigt sich.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.