EuGH — 74/85 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen : 1)Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.