EuGH — 82/85 R
Aus diesen Gründen hat DER RICHTER, DER DIE AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES WAHRNIMMT, im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Die Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen werden zurückgewiesen.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.