EuGH — 132/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Rechtssache 132/85 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.2)Die Republik Griechenland trägt die Kosten des Verfahrens.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Rechtssache 132/85 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.2)Die Republik Griechenland trägt die Kosten des Verfahrens.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.