EuGH — 154/85 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)In der Zeit bis zum Erlaß des Urteils hat die Italienische Republika)nach Zustellung dieses Beschlusses unverzüglich das Erforderliche zu unternehmen, damit die Parallelimporteure keine strengeren Voraussetzungen als diejenigen zu erfüllen haben, die vor Juli 1984 gegolten haben,b)die Kommission alle 14 Tage über den Stand der erteilten Zulassungen und über die Gründe etwaiger Verzögerungen zu unterrichten. 2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.