EuGH — 293/85 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache hat das Königreich Belgiena)nach Zustellung dieses Beschlusses unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß Studenten aus den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Voraussetzungen wie einheimische Studenten zu einem der Berufsausbildung dienenden Studium an den belgischen Hochschulen zugelassen werden, sofern sie sich schriftlich — durch Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses — verpflichten, die Studiengebühr zu entrichten, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen wird,b)die Kommission und den Gerichtshof binnen eines Monats davon zu unterrichten, welche Maßnahmen es getroffen hat, um der Anordnung nach Buchstabe a nachzukommen. 2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.