EuGH — 299/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.2)Die Klägerin trägt die Kosten, die mit der gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung erhobenen Einrede der Unzulässigkeit zusammenhängen.