EuGH, Zweite Kammer — 317/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.