EuGH — 341/85 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 9 § 4 und Artikel 96 der Verfahrensordnung beschlossen: 1)Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.2)Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.