EuGH — 392/85 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Die Vollstreckung aus Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 wird gegen Stellung einer Bankbürgschaft ausgesetzt, die die Kommission annimmt und die die Zahlung der mit der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbuße nebst etwaigen Verzugszinsen garantiert.2)Der Antragstellerin wird für die Stellung dieser Bürgschaft eine Frist von 15 Tagen, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses, gesetzt. Während dieser Frist hat die Kommission jede Vollstreckungshandlung zu unterlassen.3)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.