EuGH — 5/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich Belgien hat dadurch gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es der Entscheidung 84/508 der Kommission vom 27. Juni 1984 über die einem Hersteller von Polypropylen-Fasern und Polypropylen-Garn von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgekommen ist.2)Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.