EuGH — 34/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Der Rechtsakt des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 1985, mit dem dieser festgestellt hat, daß der Haushaltsplan für 1986 endgültig festgestellt ist („endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986“, ABl. L 358, S. 1), wird für nichtig erklärt.2)Die Nichtigerklärung des vorgenannten Rechtsakts des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 1985 läßt die Rechtswirksamkeit der vor der Verkündung des vorliegenden Urteils in Durchführung des Haushaltsplans für 1986 in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung vorgenommenen Zahlungen und eingegangenen Verpflichtungen unberührt.3)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.4)Die Verfahrensbeteiligten, einschließlich der Streithelfer, tragen ihre eigenen Kosten.