EuGH, Zweite Kammer — 42/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm von der französischen Cour de cassation (Kammer für Handelssachen) mit Beschluß vom 11. Februar 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Verordnung Nr. 2800/78 des Rates vom 27. November 1978 war am 23. Mai 1979 dahin auszulegen, daß Koffer und Aktenkoffer, die aus Kunststoffolien, bestehend aus styrolhaltigem Harz, Butadien und Acrylnitril, hergestellt und durch Formen oder Pressen steif gemacht worden sind, ohne daß die Steifheit durch eine Unterlage erreicht worden ist, als in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse mit Ursprung in Taiwan unter die Tarifstelle 39.07 E IV des Gemeinsamen Zolltarifs fielen.