EuGH, Erste Kammer — 53/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Zwolle mit Beschluß vom 23. September 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 ist dahin auszulegen, daß die Worte „einzelstaatliche Maßnahmen“ alle einzelstaatlichen Maßnahmen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlasses bezeichnen.2)Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, die es den Fischern dieses Staates verbietet, Fische zu fangen, die eine Mindestgröße unterschreiten, die von der in anderen Mitgliedstaaten vorgesehenen Mindestgröße abweicht, ist nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zulässig.