EuGH, Zweite Kammer — 64/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klagen werden abgewiesen.2)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Verfahren der einstweiligen Anordnung.