EuGH — 69/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. November 1983 in der Rechtssache 322/82 nicht nachgekommen ist.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.