EuGH — 74/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag sowie aus Artikel 32 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein verstoßen, indem sie eine Bestimmung in ihre Rechtsvorschriften eingefügt und beibehalten hat, wonach in den Weinbaugebieten Mosel-Saar-Ruwer, Mittelrhein und Ahr für bestimmte Rebsorten und Rebflächen eine Anreicherungshöchstgrenze von 4,5 Volumenprozent gilt.2)Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.