EuGH — 113/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2782/75 des Rates sowie in den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 der Verordnung Nr. 1868/77 der Kommission vorgesehenen statistischen Angaben nicht innerhalb der festgesetzten Fristen übermittelt hat.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.