EuGH — 116/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Artikeln 6 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich, 7 und 8 der Richtlinie 79/109/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 zur Änderung — betreffend Brucellose — der Richtlinie 64/43 2/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen nachzukommen, und indem sie keine Rechtsvorschrift erlassen hat, durch die die Einfuhr von Rindern zugelassen wird, die im Herkunftsmitgliedstaat Kontrollen nach Methoden unterworfen worden sind, die andere Mitgliedstaaten aufgrund der in den Artikeln 1 bis 5 und 9 derselben Richtlinie vorgesehenen Wahlmöglichkeit im Unterschied zu Italien zugelassen haben.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.