EuGH, Vierte Kammer — 127/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm von der Cour d'appel Lüttich mit Urteil vom 12. März 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Sechste Richtlinie (77/388) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — hindert eben Mitgliedstaat daran, Mehrwertsteuer zu erheben, wenn ein Kraftfahrzeug, das einem in einem anderen Mitgliedstaat, in dem Mehrwertsteuer entrichtet wurde, niedergelassenen Arbeitgeber gehört, von einem Grenzgänger mit Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat im Rahmen der Erfüllung seines Arbeitsvertrags und in untergeordnetem Maße in seiner Freizeit genutzt wird.