EuGH — 134/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 82/242 und 82/243 des Rates vom 31. März 1982 nachzukommen.2)Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.