EuGH — 138/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Value Added Tax Tribunal London mit Beschlüssen vom 15. Mai 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie läßt den Erlaß einer von der Grundregel des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie abweichenden Maßnahme auch dann zu, wenn der Steuerpflichtige seine Geschäftstätigkeit nicht in der Absicht, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, sondern aus kommerziellen Gründen ausübt.2)Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie läßt den Erlaß einer abweichenden Maßnahme wie der in den Ausgangsverfahren streitigen zu, die nur auf einige derjenigen Steuerpflichtigen anwendbar ist, die an nichtsteuerpflichtige Wiederverkäufer Gegenstände verkaufen, sofern die hieraus resultierende Ungleichbehandlung durch objektive Umstände gerechtfertigt ist.3)Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 85/369 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Genehmigung einer vom Vereinigten Königreich beantragten abweichenden Maßnahme beeinträchtigen könnte.