EuGH, Sechste Kammer — 165/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 2. Juli 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Wenn ein Arbeitgeber, der nach der Regelung über die Mehrwertsteuer steuerpflichtig ist, aufgrund einer Vereinbarung mit einem seiner Arbeitnehmer und mit einem anderen Steuerpflichtigen, dem Lieferer, für eigene Rechnung Gegenstände an diesen Arbeitnehmer liefern läßt, die der Arbeitnehmer ausschließlich für geschäftliche Zwecke des Arbeitgebers gebraucht, und wenn der Arbeitgeber vom Lieferer für diese Lieferungen Rechnungen erhält, mit denen ihm die Mehrwertsteuer für die gelieferten Gegenstände in Rechnung gestellt wird, sind Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Zweiten Richtlinie und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber die ihm so in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer abziehen kann.