EuGH, Vierte Kammer — 176/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Kommission wird verurteilt, an Frau Houyoux 3400 FF als Schadensersatz wegen eines Amtsfehlers zu zahlen.2)Im übrigen wird die Klage von Frau A. Houyoux abgewiesen.3)Die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1985 wird insoweit aufgehoben, als mit ihr die Gewährung der Mietzulage an Frau M.-C. Guery auf die Zeit nach dem 1. Juni 1985 beschränkt worden ist.4)Die Kommission wird verurteilt, an Frau M.-C. Guery 17617,24 FF als Mietzulage nebst Verzugszinsen in Höhe von 6 % seit Einreichung des Antrags auf Mietzulage bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen.5)Die durch dieses Urteil zugesprochenen Beträge sind den Klägerinnen in belgischen Francs zu dem am Tag der Zahlung geltenden Wechselkurs zu zahlen.6)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.