EuGH, Vierte Kammer — 216/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 14. Februar 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Verordnungen (EWG) Nrn. 121/67 und 805/68 des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für Schweinefleisch und für Rindfleisch sind dahin auszulegen, daß sie es den Mitgliedstaaten verbieten, eine innerstaatliche Regelung über einen Stopp der Großhandelspreise von Erzeugnissen, die den durch diese beiden Verordnungen eingeführten gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, zu erlassen oder weiter anzuwenden. Das gilt auch, wenn die Geltung der betreffenden innerstaatlichen Regelung zeitlich begrenzt ist oder wenn diese eine Anpassungsklausel enthält, mit der bezweckt wird, die eingefrorenen Preise den Preisen anzugleichen, die sich aufgrund der Verordnungen der Gemeinschaft bilden.