EuGH — 225/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1984, 459) nicht nachgekommen ist.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.