EuGH, Zweite Kammer — 232/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht Berlin mit Beschluß vom 27. Juni 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Verordnungen Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters und Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 sind dahin auszulegen, daß der Umstand allein, daß in der Gemeinschaft hergestellte Instrumente, Apparate oder Geräte weit höherwertige Leistungen erbringen können, als sie für das beabsichtigte Forschungsvorhaben erforderlich sind, nicht dagegen spricht, sie als „wissenschaftlich gleichwertig“ anzusehen.