EuGH — 272/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 34 EWG-Vertrag sowie aus der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette und insbesondere aus deren Artikel 3 verstoßen, daß sie die Einfuhr von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern sowie die Ausfuhr dieses Erzeugnisses mit Ausnahme von nativem Olivenöl der Qualitäten „extra“ und „fein“ in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 1 untersagt hat.2)Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie der Kommission nicht die hierüber verlangten Auskünfte erteilt hat.3)Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.