EuGH — 283/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470 des Rates vom 29. Juni 1982 nachzukommen.2)Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.